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Die Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission ist in das Abkommen aufzunehmen. Informationen über die tagesklinische Gesundheitsversorgung und Finanzierungssysteme von Unternehmen sowie über ambulante Behandlung und tagesklinische Versorgung sind in Liechtenstein nicht verfügbar. Es sollte daher von der Übermittlung solcher Daten befreit werden.
Die vorliegende Verordnung lässt andere Rechtsakte der Union betreffend den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Austausch oder deren…
Die Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in…
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…
Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen…
Die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.