Art. 3 Abs. 2 32015D0998BESCHLUSS (EU) 2015/998 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 21. April 2015 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik entsprechend seinen Aufgaben…
Art. 2 Abs. 2 32009D0332BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (2009/332/EG, Euratom)
Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 117 Absatz 4 des Abkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Stabilitäts- und…
Art. 3 Abs. 2 32013D0490Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Abkommens. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im…
Art. 3 Abs. 1 32010D0224Der Standpunkt, den die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss – sofern…
Art. 1 32016D1232BESCHLUSS (EU) 2016/1232 DES RATES vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß Artikel 126 des Abkommens eingesetzt wurde, zu vertreten ist,…