Erwägungsgrund 4 32009D0434BESCHLUSS DES RATES vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2009/434/EG)
Der Beschluss 2006/493/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32014D0691BESCHLUSS DES RATES vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (2014/691/EU)
Der Beschluss 2014/668/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32010D0237BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. April 2010 zur Änderung des Beschlusses 2009/379/EG zur Festsetzung der Beträge, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 378/2007, (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge (2010/237/EU)
Der Beschluss 2009/379/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32017D0039BESCHLUSS (EU) 2017/2442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2164 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2017/39)
Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/2164 (EZB/2016/43) entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 10 32017D1392BESCHLUSS (EU) 2017/1392 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5069) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss 2014/350/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32008D0584BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2008/584/EG)
Der Beschluss 2006/493/EG ist daher entsprechend zu ändern —