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Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2017. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. März 2017.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2018.“
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung…
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2017.“
Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2017. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.