Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Bezug auf die Rechtsakte, die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, verweist Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 auf das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 verweist auf das in Artikel 331 Absatz 1 AEUV vorgesehene Verfahren. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Kommission die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt und gegebenenfalls feststellt, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
In Bezug auf die Rechtsakte, die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, verweist Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 auf das Protokoll Nr. 21 über…
Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands…
Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der…
Gemäß Artikel 3 des EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit,…
Gemäß Artikel 1, 2, 3 und 4 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums…
Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.