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Nach Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (im Folgenden „Währungsvereinbarung“) ist die Republik San Marino verpflichtet, Rechtsakte und Vorschriften der Union in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen, Banken- und Finanzrecht, Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistischen Berichtspflichten umzusetzen. Die betreffenden Rechtsakte und Vorschriften sind im Anhang der Währungsvereinbarung aufgelistet.
Nach Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (im Folgenden „die Währungsvereinbarung“) ist die Republik…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden die „Währungsvereinbarung“) ist der…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden die „Währungsvereinbarung“) ist der…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden „Währungsvereinbarung“) ist der Staat…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden „Währungsvereinbarung“) ist der Staat…
Nach Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden: „die Währungsvereinbarung“) ist der Staat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.