Art. 1 Nr. 1 32016D1671BESCHLUSS (GASP) 2016/1671 DES RATES vom 15. September 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2017.“
Art. 1 32014D0475BESCHLUSS 2014/475/GASP DES RATES vom 18. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32015D1524BESCHLUSS (GASP) 2015/1524 DES RATES vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2016.“
Art. 1 Nr. 1 32017D0445BESCHLUSS (GASP) 2017/445 DES RATES vom 13. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2017.“
Art. 1 Nr. 3 32014D0658BESCHLUSS 2014/658/GASP DES RATES vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2015.“
Art. 1 Nr. 1 32017D0381BESCHLUSS (GASP) 2017/381 DES RATES vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2018.“