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Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, eine vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, die ihrerseits berechtigt wären, die fragliche Maßnahme anzuwenden. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Erläuterung der Abweichung sowie die an sie geknüpften Bedingungen sollten es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, in der gleichen Situation die betreffende Maßnahme ebenfalls anzuwenden, ohne dass ein weiterer Beschluss der Kommission notwendig wäre. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten die Mitgliedstaaten Informationen darüber austauschen, in welchen Fällen sie die Maßnahme anwenden, da sich diese Anwendung auch auf andere Mitgliedstaaten als die auswirken kann, die die Abweichung genehmigt haben.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch…
Die Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 sind zu begründen. Die Mitgliedstaaten dürfen beschließen, solche Beschlüsse bei geänderten Voraussetzungen…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie erlassen haben, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der vorliegenden…
Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn sich die…
Alle Mitgliedstaaten sollten über Mitteilungen, die die Kommission zu geplanten oder ausgehandelten Abkommen erhalten hat, und über alle begründeten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.