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Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Tätigkeiten, die aus der Haushaltslinie 02 04 77 03 finanziert wird, auch dann am 11. April 2017 beginnt, wenn der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2017 angenommen oder die Erfüllung von für diesen Beschluss bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nach dem 10. Juli 2017 mitgeteilt wird.
Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Tätigkeiten, die aus der Haushaltslinie 02 04 77 03 finanziert wird, auch dann am 11. April 2017…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten auch dann ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 zu beteiligen, wenn der beigefügte…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 254/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann der…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 254/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann dieser…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann der…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.