Erwägungsgrund 7 32017D2464BESCHLUSS (EU) 2017/2464 DES RATES vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32017D2463BESCHLUSS (EU) 2017/2463 DES RATES vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Kroatiens, der Niederlande, Portugals und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32017D2462BESCHLUSS (EU) 2017/2462 DES RATES vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32019D0307BESCHLUSS (EU) 2019/307 DES RATES vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Honduras zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32019D0308BESCHLUSS (EU) 2019/308 DES RATES vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.
Erwägungsgrund 7 32015D1024BESCHLUSS (EU) 2015/1024 DES RATES vom 15. Juni 2015 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.