Erwägungsgrund 3 32017D0047
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da sich dieser Beschluss auf den Schengen-Besitzstand stützt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.