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Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2018. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2018.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2019.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. März 2017.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.“
In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2018.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2014.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.