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Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das kroatische nationale System (N.SIS) aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem (SIS) bereit ist.
Da Kroatien die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen…
Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe d des Beschlusses 2007/533/JI hat die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen…
In der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Voraussetzungen für die Einrichtung, den…
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten an Kroatien ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es der…
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 hat die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des…
Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) stellt ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.