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Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf die Vermeidung und Sanierung der Umweltschäden ab, die durch zahlreiche berufliche Tätigkeiten einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter zur See verursacht werden. Sie gilt jedoch nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprüche auf Entschädigung für derartige Schäden unberührt. Der Gegenstand dieser Richtlinie und derjenige des HNS-Übereinkommens von 2010 überschneiden sich daher teilweise, aber nicht umfassend. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die Aspekte des HNS-Übereinkommens von 2010, die die gemeinsamen Regeln nicht berühren.
Normalerweise findet bei Umweltschäden, die auf einen schweren Unfall zurückzuführen sind, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Zweck der Richtlinie 2005/35/EG und der vorliegenden Richtlinie ist es, die Definition der von natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit der…
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und…
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und…
Wie auch sein Vorläufer ist das HNS-Übereinkommen von 2010 von besonderer Bedeutung für die Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, da es…
Wie auch sein Vorläufer ist das HNS-Übereinkommen von 2010 von besonderer Bedeutung für die Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, da es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.