Erwägungsgrund 5 32016D0947BESCHLUSS (GASP) 2016/947 DES RATES vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO)
Dieser Beschluss darf nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.
Erwägungsgrund 4 32016D1990BESCHLUSS (GASP) 2016/1990 DES RATES vom 14. November 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO)
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.
Erwägungsgrund 6 32018D0856BESCHLUSS (GASP) 2018/856 DES RATES vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO)
Dieser Beschluss ist nicht so zu verstehen, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.
Erwägungsgrund 7 32008D0976BESCHLUSS 2008/976/JI DES RATES vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz
Keine Bestimmung dieses Beschlusses sollte so ausgelegt werden, dass die Unabhängigkeit, die die Kontaktstellen nach einzelstaatlichem Recht besitzen dürfen,…
Erwägungsgrund 7 32017D1107BESCHLUSS (EU) 2017/1107 DES RATES vom 8. Juni 2017 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren —
Erwägungsgrund 10 32014D0640BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union innerhalb des durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (2014/640/EU)
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren.