Art. 3 Abs. 1 32018D0021BESCHLUSS (EU) 2018/1148 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. August 2018 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/1041 (EZB/2018/21)
Dieser Beschluss tritt am 21. August 2018 in Kraft.
Art. 6 32017D2104BESCHLUSS (EU) 2017/2104 DES RATES vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-WP.7) zur Verabschiedung von Vorschlägen für Qualitätsnormen für Obst und Gemüse zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 8 32016D0016BESCHLUSS (EU) 2016/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16)
Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 2016 in Kraft.
Art. 3 32018D0826BESCHLUSS (EU) 2018/826 DES RATES vom 28. Mai 2018 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32018D0600BESCHLUSS (EU) 2018/600 DES RATES vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32018D0943BESCHLUSS (GASP) 2018/943 DES RATES vom 29. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2018.