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Es ist angezeigt, die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, durch die Anhang III und Anhang XVI des Abkommens geändert werden, nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Nach Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens kann Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“…
Mit Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 wird der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur…
Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zum beabsichtigten Erlass…
Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat dem…
Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis…
Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ befugt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.