Erwägungsgrund 3 32018D2059BESCHLUSS (EU) 2018/2059 DES RATES vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32018D0893BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 des EWR-Abkommens zu vertreten ist (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32016D1966BESCHLUSS (EU) 2016/1966 DES RATES vom 20. September 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Alternative Streitbeilegungsverfahren)
Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32017D0710BESCHLUSS (EU) 2017/710 DES RATES vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32018D0635BESCHLUSS (EU) 2018/635 DES RATES vom 17. April 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32018D0180BESCHLUSS (EU) 2018/180 DES RATES vom 29. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.