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Die Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens über das Verbot der Beförderung von nichtkonformem Heizöl für den Antrieb oder den Betrieb an Bord eines Schiffes sollten eine konsequente Durchsetzung der in der Regel 14.1.3 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens festgelegten Brennstoff-Norm gewährleisten, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz…
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Absatz 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom…
Die revidierte Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sieht unter anderem verschärfte Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe in…
Die Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens betreffen ein obligatorisches weltweites Datenerhebungssystem für die von bestimmten Schiffen zu…
Im Jahr 2008 verabschiedete die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) eine Entschließung zur Änderung von Anlage VI zum Protokoll von 1997 zur Änderung…
Durch die Änderungen des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI wird klargestellt, dass Schiffe, welche die Anforderungen der MARPOL-Anlage VI für den (Schwefel) Gehalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.