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Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP erhält folgende Fassung:
„(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2019. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2020. Sie werden gegebenenfalls…
„(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2018. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der…
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2026 . Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung…
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2021. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder…
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2019.“
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2019. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.