Erwägungsgrund 2 32012D0646BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 2012 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (2012/646/EU)
Artikel XII Absatz 2 des Abkommens lautet: „Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer…
Erwägungsgrund 2 32018D1578BESCHLUSS (EU) 2018/1578 DES RATES vom 18. September 2018 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wird dieses zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und kann anschließend mit seinen etwaigen…
Erwägungsgrund 2 32004D0756BESCHLUSS DES RATES vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2004/756/EG)
In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: „Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die…
Erwägungsgrund 2 32014D0210BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 (2014/210/EU)
Nach Artikel 54 Absatz 1 des Abkommens tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den…
Erwägungsgrund 2 32014D0211BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits, mit Ausnahme des Artikels 49 Absatz 3 (2014/211/EU)
Nach Artikel 54 Absatz 1 des Abkommens tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den…
Erwägungsgrund 2 32014D0240BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2014/240/EU)
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens bestimmt, dass das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen wird und mit etwaigen Änderungen durch eine schriftliche…