Erwägungsgrund 3 32018D0600BESCHLUSS (EU) 2018/600 DES RATES vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32016D2234BESCHLUSS (EU) 2016/2234 DES RATES vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0366BESCHLUSS 2006/366/GASP DES RATES vom 20. März 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien
Das Abkommen sollte genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32012D0292BESCHLUSS DES RATES vom 31. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union (2012/292/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32011D0620BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union (2011/620/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 13 32018D1893BESCHLUSS (EU) 2018/1893 DES RATES vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden —