Erwägungsgrund 10 32014D0640BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union innerhalb des durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (2014/640/EU)
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren.
Erwägungsgrund 7 32017D1107BESCHLUSS (EU) 2017/1107 DES RATES vom 8. Juni 2017 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren —
Erwägungsgrund 12 32020D0721Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen…
Erwägungsgrund 9 32011D0265BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2011/265/EU)
Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang…
Erwägungsgrund 8 32020D0470BESCHLUSS (EU) 2020/470 DES RATES vom 25. März 2020 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren. Insbesondere sollte er die Zuständigkeit der…
Erwägungsgrund 7 32016D2369BESCHLUSS (EU) 2016/2369 DES RATES vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors
Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang…