Beschluss (EU) 2019/1172 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Die Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich der Strafverfolgung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Union kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da die internationale Kriminalität naturgemäß nicht an den Grenzen der Union haltmacht. Die Möglichkeit für alle Mitgliedstaaten und das Fürstentum Liechtenstein, gegenseitig auf die DNA-Analysedateien, automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und Fahrzeugregisterdaten in den nationalen Datenbanken zuzugreifen, ist für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von zentraler Bedeutung.
Erwägungsgrund 3 32019D1172
Erwägungsgrund 3 32019D1172Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen