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Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten…
Im Dritten Teil Titel IX des Vertrags sind die Verfahren festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten…
Nach Artikel 5 des Vertrags trifft die Union Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer…
Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wirkt die Union auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf…
Laut Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union unter anderem „auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.