Art. 1 32018D1237BESCHLUSS (GASP) 2018/1237 DES RATES vom 12. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2019.“.
Art. 1 32019D0415BESCHLUSS (GASP) 2019/415 DES RATES vom 14. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2019.“
Art. 1 32019D0467BESCHLUSS (GASP) 2019/467 DES RATES vom 21. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2020.“
Art. 1 32018D0392BESCHLUSS (GASP) 2018/392 DES RATES vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2018.“
Art. 1 32014D0157BESCHLUSS 2014/157/GASP DES RATES vom 20. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2015.“
Art. 1 32018D0459BESCHLUSS (GASP) 2018/459 DES RATES vom 19. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2019.“