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Der Beschluss (GASP) 2015/1763 wird wie folgt geändert:
Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere (2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist. (3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
der Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
der Hohe Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2020.“
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.