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Diese weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 würde es der OVCW ermöglichen, die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses über das in Artikel 5 Absatz 2 festgelegte Enddatum hinaus fortzusetzen und die vorgesehenen Ziele dieser Tätigkeiten — einschließlich der Verbesserung der Fähigkeit der OVCW, die Bedrohung einer Verwendung chemischer Waffen zu bekämpfen — zu erreichen.
Am 27. März 2019 hat die durchführende Organisation, die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), die Union ersucht, die Geltungsdauer des…
Am 3. Oktober 2018 hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“), die für die technische Durchführung des Projekts zuständige ist,…
Am 24. Juni 2019 hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), die für die Durchführung des vom Beschluss (GASP) 2017/2303 unterstützten…
Am 6. November 2014 hat das Technische Sekretariat der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) die Union um deren Ermächtigung ersucht, die im…
Am 17. Januar 2018 hat die für die technische Durchführung zuständige Stelle (im Folgenden „Technisches Sekretariat der OVCW“) die Union um die Genehmigung…
Daher sollte der Beschluss (GASP) 2017/2303 dahingehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die in Artikel 1 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.