Art. 5 Abs. 1 32019D1298BESCHLUSS (GASP) 2019/1298 DES RATES vom 31. Juli 2019 zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit Afrika-China-Europa zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 5 Abs. 2 32015D1908BESCHLUSS (GASP) 2015/1908 DES RATES vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“)
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet…
Art. 5 32019D1172BESCHLUSS (EU) 2019/1172 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 5 32019D1187BESCHLUSS (EU) 2019/1187 DES RATES vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 5 Abs. 1 32018D1789Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 5 32015D2309BESCHLUSS (GASP) 2015/2309 DES RATES vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten…