Erwägungsgrund 2 32019D0028Nach Artikel 91 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.
Erwägungsgrund 2 32016D2310BESCHLUSS (EU) 2016/2310 DES RATES vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 91 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen…
Erwägungsgrund 2 32017D1779BESCHLUSS (EU) 2017/1779 DES RATES vom 29. Mai 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zur Annahme einer Empfehlung für die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten zu vertreten ist
Gemäß Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.
Erwägungsgrund 2 32017D0601BESCHLUSS (EU) 2017/601 DES RATES vom 6. März 2017 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 94 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens fassen.
Erwägungsgrund 6 32014D0394BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung (2014/394/EU)
Gemäß Artikel 6 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen…
Erwägungsgrund 2 32016D2131BESCHLUSS (EU) 2016/2131 DES RATES vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, einschließlich des Pakts, zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 76 des Abkommens kann der Assoziationsrat in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens fassen…