Art. 2 32019D0476BESCHLUSS (EU) 2019/476 DES EUROPÄISCHEN RATES, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D0483BESCHLUSS (EU) 2019/483 DES RATES vom 19. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Eigenkapitalverordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D0485BESCHLUSS (EU) 2019/485 DES RATES vom 5. März 2019 über den Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen mit Argentinien, Australien, Brasilien, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuba, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Österreichs, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D0234BESCHLUSS (EU) 2019/234 DES RATES vom 5. Februar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D0134BESCHLUSS (EU) 2019/134 DES RATES vom 21. Januar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32019D0389BESCHLUSS (EU) 2019/389 DES RATES vom 4. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiR) und Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.