Erwägungsgrund 2 32013D0331BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind (2013/331/EU)
Mit Artikel 64 des Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben…
Erwägungsgrund 2 32016D0202BESCHLUSS (EU) 2016/202 DES RATES vom 12. Februar 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts
Mit Artikel 92 des Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingerichtet, der für die Verwaltung des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben…
Erwägungsgrund 3 32016D0202BESCHLUSS (EU) 2016/202 DES RATES vom 12. Februar 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts
Nach Artikel 92 des Abkommens werden die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich von den Vertragsparteien…
Erwägungsgrund 2 32016D0202BESCHLUSS (EU) 2016/202 DES RATES vom 12. Februar 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts
Nach dem Abkommen legen die Vertragsparteien die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich fest —
Erwägungsgrund 3 32013D0331BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind (2013/331/EU)
Nach Artikel 64 des Abkommens gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 1 32013D0331BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind (2013/331/EU)
Nach dem Abkommen gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.