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Es ist angezeigt, dass der Gemeinsame Ausschuss eine Arbeitsgruppe gemäß dem Abkommen einsetzt, die den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß dem Abkommen unterstützt, und zwar im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Leitlinien zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens, die auch technische oder andere Fragen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind, betreffen, und dabei den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung trägt. Der Arbeitsgruppe sollten mindestens der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter des Unionsregisters angehören.
Es ist angezeigt, dass der Gemeinsame Ausschuss eine Arbeitsgruppe gemäß dem Abkommen einsetzt, die den Gemeinsamen Ausschuss bei seinen Aufgaben gemäß dem…
Gemäß dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) einen Beschluss über vom Schweizer…
Gemäß Artikel 41 des Abkommens, kann der Gemeinsame Ausschuss Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützen.
Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, um die…
Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, der für die…
Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.