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In Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „das Protokoll“) sind das Verfahren der Prüfung der Ursprungsnachweise und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zollbehörden der einführenden und ausführenden Vertragsparteien festgelegt.
Das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der…
Die Vertragsparteien sind über das Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden…
Die Vertragsparteien sind über das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die…
Der Zoll-Unterausschuss soll einen Beschluss annehmen, mit dem das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder…
Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt das…
Der Wortlaut des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.