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Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umfasst die folgenden Produkte:
Druckerzeugnisse mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, bei denen der Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis mindestens 80 % betragen muss. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Erzeugnisses, mit Ausnahme loser Beilagen (zum Beispiel Handzettel, ablösbare Aufkleber), die mit dem Druckerzeugnis verkauft oder bereitgestellt werden. Wenn die losen Beilagen mit dem EU-Umweltzeichen versehen werden sollen, müssen sie den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen;
Briefumschläge mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %;
Papiertragetaschen, einschließlich Einpack- und Geschenkpapier, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von 100 %;
Schreibwaren aus Papier, einschließlich Ablagemitteln, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 70 %, ausgenommen die Unterkategorien Hängeregistermappen und Mappen mit Metallheftung, für die dieser Mindestmassenanteil nicht gilt.
Bei den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die einen Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 80 % aufweisen müssen, und den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 10 % betragen, außer im Fall von Ringbüchern, Heften, Notizbüchern, Tagebüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 13 % betragen darf.
Das Gewicht der Metallteile darf nicht mehr als 30 g je Produkt betragen, außer im Fall von Hängeregistermappen, Mappen mit Metallheftung, Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von bis zu 225 Blatt, bei denen es bis zu 75 g betragen darf, und im Fall von Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von mehr als 225 Blatt, bei denen es bis zu 170 g betragen darf.
Die folgenden Produkte fallen nicht unter die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“:
Verpackungen und Verpackungszubehör wie z. B. Etiketten (ausgenommen Papiertragetaschen sowie Einpack- und Geschenkpapier);
Wellpappe;
Lebensmittelkontaktmaterialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Produkte, die in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission fallen;
auf Duftpapier gedruckte Erzeugnisse, Schreibwaren aus Duftpapier sowie Papiertragetaschen aus Duftpapier;
Polyvinylchlorid (PVC).
Materialien und Gegenstände gemäß Buchstabe a oder b, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung überzogen sind;
Die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren…
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Buchstaben a, b und c bestimmt sind, auch wenn…
„Schreibwaren aus Papier“ Schreibwaren und Ablagemittel aus Papier, einschließlich Briefumschlägen und Büromaterial;
Papier, das in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 fällt
Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Begriffsbestimmung für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.