Erwägungsgrund 3 32020D2025BESCHLUSS (EU) 2020/2025 DES RATES vom 4. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32020D2023BESCHLUSS (EU) 2020/2023 DES RATES vom 4. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32021D1741BESCHLUSS (EU) 2021/1741 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (EU4Health-Programm) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32018D0616BESCHLUSS (EU) 2018/616 DES RATES vom 17. April 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32020D2024BESCHLUSS (EU) 2020/2024 DES RATES vom 4. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 3 32022D1026BESCHLUSS (EU) 2022/1026 DES RATES vom 21. Juni 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82, die dem EWR-Abkommen beigefügt sind, zu vertreten ist (InvestEU) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.