Erwägungsgrund 5 32018D0508BESCHLUSS (EU) 2018/508 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
Um die zur Inanspruchnahme des Fonds benötigte Zeit möglichst gering zu halten, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2018 gelten —
Erwägungsgrund 5 32017D0343BESCHLUSS (EU) 2017/343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017
Um die zur Inanspruchnahme des Fonds benötigte Zeit möglichst gering zu halten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2017 gelten —
Erwägungsgrund 6 32020D0265BESCHLUSS (EU) 2020/265 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen
Um die rasche Inanspruchnahme der Mittel zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2020 gelten —
Erwägungsgrund 9 32020D1076BESCHLUSS (EU) 2020/1076 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —
Erwägungsgrund 7 32020D0028BESCHLUSS (EU) 2020/28 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —
Erwägungsgrund 7 32015D1180BESCHLUSS (EU) 2015/1180 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juli 2015 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Überschwemmungen in Rumänien, Bulgarien und Italien)
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —