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Gemäß den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV analysierte die Kommission in ihrem Bericht nach dieser Vorschrift ferner alle einschlägigen Faktoren. Wie in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegt, sind in den Fällen, in denen das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert nicht überschreitet, die einschlägigen Faktoren in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, zu berücksichtigen. Die einschlägigen Faktoren — insbesondere das Fehlen wirksamer Maßnahmen seit 2017 als Reaktion auf die Empfehlungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einer erheblichen Abweichung, die begrenzten Fortschritte Rumäniens bei Strukturreformen und die hohen Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, mit denen das Land mittel- und langfristig konfrontiert ist — wurden bei der Bewertung der Erfüllung des Defizitkriteriums durch Rumänien berücksichtigt. Diese Faktoren ändern nichts an der Schlussfolgerung, dass das Defizitkriterium des AEUV nicht erfüllt ist —
Der Rat und die Kommission nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei…
Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss in dem Fall,…
Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er…
Die Nichteinhaltung des numerischen Richtwerts für den Schuldenabbau sollte nicht ausreichen, um das Vorliegen eines übermäßigen Defizits festzustellen; hierfür…
Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die Einzelheiten über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Artikel 126 AEUV festlegt, bietet durchaus…
Artikel 126 Absatz 5 AEUV verpflichtet die Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.