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Der Beschluss 2011/235/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2021. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.