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Mit den Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen würde die einheitliche Anwendung des in Regel 14 festgelegten Schwefelgrenzwerts von 0,50 % für Schiffsbrennstoffe gewährleistet. Die Union sollte daher diese Änderungen im Interesse des Nutzens für Gesundheit und Umwelt, der von einer Verringerung der verbrennungsbedingten Schwefeldioxidemissionen von Schiffen erwartet wird, unterstützen.
dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz…
Die revidierte Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sieht unter anderem verschärfte Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe in…
Durch die Änderungen des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI wird klargestellt, dass Schiffe, welche die Anforderungen der MARPOL-Anlage VI für den (Schwefel) Gehalt…
Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie sowie Regel 14 Nummern 1 und 4 von Anlage VI zum…
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Übereinstimmung mit der Regel 18 der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen folgende Maßnahmen:
Die Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens über das Verbot der Beförderung von nichtkonformem Heizöl für den Antrieb oder den Betrieb an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.