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Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 seines Anhangs F (APTU) ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen anzunehmen oder zu ändern. Nach Artikel 13 §§ 1, 4 und 5 des Anhangs G (ATMF) ist der CTE ebenfalls befugt, über die Erstellung oder über Änderungen, Zusammenlegungen oder Aufhebungen der nationalen Fahrzeugregister (NVR) zu entscheiden. Schließlich ist der CTE nach Artikel 15 § 2 ATMF des Anhangs G befugt, Vorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) anzunehmen oder zu ändern.
Gemäß Artikel 13 des COTIF wird die Tätigkeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter anderem durch den…
Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“)…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den…
Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 13. Tagung, die am 16. und 17. Juni 2020 stattfinden wird, Beschlussvorschläge für Änderungen der ETV über Güterwagen,…
Ziel dieser vorgeschlagenen Änderungen ist es, die ETV über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von…
Das Generalsekretariat der OTIF hat für den 27. Februar bis zum 1. März 2018 in Bern (Schweiz) die 26. Tagung des Revisionsausschusses für das COTIF99…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.