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Damit die ICAO dem derzeitigen Rechtrahmen auf Unionsebene in vollem Umfang Rechnung tragen kann, haben ihr die Mitgliedstaaten nach dem Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates Unterschiede mitgeteilt. Gemäß des Beschlusses (EU) 2018/2027 gilt die Richtlinie 2003/87/EG in ihrer derzeitigen Fassung unabhängig von der Nationalität des Flugzeugbetreibers und deckt grundsätzlich Flüge ab, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallenden Mitgliedstaats beginnen oder enden. Die Richtlinie 2003/87/EG gilt ohne Unterschied für Flüge innerhalb von Mitgliedstaaten und/oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie zwischen Mitgliedstaaten und/oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Diese Regeln gelten derzeit sowohl für die Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung (monitoring, reporting and verification, im Folgenden „MRV“) als auch für die Kompensationspflichten.
Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie im Einklang mit dem Temperaturziel…
Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 1 für Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in dem Hoheitsgebiet eines…
Um bei der ICAO-Versammlung im Jahr 2016 Fortschritte bei der Entwicklung eines geeigneten internationalen Instruments zu erzielen, haben das Europäische…
Infolgedessen ist es wünschenswert, vorübergehend die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum bis 31.…
Die Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geänderten Fassung enthält bestimmte Verpflichtungen, denen die Kommission im Anschluss…
Im Einklang mit Anhang I Teil B des Abkommens sollte die Union gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.