Erwägungsgrund 5 32021D1250BESCHLUSS (EU) 2021/1250 DES RATES vom 26. Juli 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügte Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Europäischer Verteidigungsfonds) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1739BESCHLUSS (EU) 2021/1739 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Programm Kreatives Europa) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1741BESCHLUSS (EU) 2021/1741 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (EU4Health-Programm) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1737BESCHLUSS (EU) 2021/1737 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Programm „Digitales Europa“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1736BESCHLUSS (EU) 2021/1736 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Erasmus+) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1731BESCHLUSS (EU) 2021/1731 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —