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Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der genannten Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, in internen Vorschriften oder Rechtsakten, die auf der Grundlage der Verträge erlassen werden, festgelegt werden. Dementsprechend sollte die EZB die Vorschriften festlegen, nach denen sie die Rechte betroffener Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben beschränken kann.
Vorbehaltlich der Artikel 14 bis 18 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der genannten…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von…
Die EZB kann eine Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, womit die Notwendigkeit entfällt, eine Beschränkung in Betracht zu ziehen; dies…
In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass der DSB die Rechte betroffener Personen beschränkt, um die in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Unter bestimmten Umständen ist es gleichwohl erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.