Erwägungsgrund 4 32021D1249BESCHLUSS (EU) 2021/1249 DES RATES vom 26. Juli 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit eine solche erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 fortgesetzt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32020D1489BESCHLUSS (EU) 2020/1489 DES RATES vom 6. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Protokoll 31 sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2020 fortgesetzt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32020D1488BESCHLUSS (EU) 2020/1488 DES RATES vom 6. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Protokoll 31 sollte daher geändert werden, um die erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2020 zu ermöglichen.
Erwägungsgrund 5 32020D1487BESCHLUSS (EU) 2020/1487 DES RATES vom 6. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Protokoll 31 sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2020 zu ermöglichen.
Erwägungsgrund 5 32020D1430BESCHLUSS (EU) 2020/1430 DES RATES vom 6. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Protokoll 31 sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2019 fortgesetzt werden kann.
Erwägungsgrund 3 32011D0457BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (MEDIA Mundus) (2011/457/EU)
Protokoll 31 zum Abkommen sollte geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Diese Änderung sollte ab dem 1. Januar 2011 Anwendung…