Erwägungsgrund 6 32020D2135BESCHLUSS (EU) 2020/2135 DES RATES vom 10. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 6 32020D1488BESCHLUSS (EU) 2020/1488 DES RATES vom 6. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 6 32020D1489BESCHLUSS (EU) 2020/1489 DES RATES vom 6. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1736BESCHLUSS (EU) 2021/1736 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Erasmus+) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1737BESCHLUSS (EU) 2021/1737 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Programm „Digitales Europa“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —
Erwägungsgrund 5 32021D1741BESCHLUSS (EU) 2021/1741 DES RATES vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (EU4Health-Programm) (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —