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Mit diesem Beschluss wird eine Finanzausstattung für die Assoziation der ÜLG mit der Union festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den finanziellen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 19 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel , bildet. Dieser Bezugsrahmen sollte eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers darstellen und die im AEUV festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen…
Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen…
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen…
Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen…
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.