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Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich, und die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.
Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden…
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden…
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese…
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden…
Artikel 166 des Austrittsabkommens ermächtigt den mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer…
Gemäß Artikel 166 des Austrittsabkommens ist der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.