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Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Anhang I (für kosmetische Mittel) oder Anhang II (für Tierpflegeprodukte) dieses Beschlusses erfüllen.
Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ erhalten soll, muss…
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel in die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und…
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Reinigungsmittel in die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte…
Damit ein Schmierstoff das EU-Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält, muss er unter die Produktgruppe „Schmierstoffe“ nach der Definition…
Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „elektronische Displays“ erhalten kann, muss es der…
Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.