Beschluss (EU) 2021/1981 des Rates vom 9. November 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt
Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.
Erwägungsgrund 1 32021D1981
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